Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs der Bundesländer haben am Mittwoch entschieden, einen zweiten Lockdown ab dem 2. November für vier Wochen über Deutschland zu verhängen. Nach zwei Wochen wolle man „untersuchen“, wie sich das „Infektionsgeschehen“ entwickelt habe. Doch ist der Lockdown überhaupt rechtskonform? Wohl kaum, denn nun haben sich Verfassungsrechtler gemeldet, die dem Vorhaben der Kanzlerin widersprechen.
Der Berliner Europa- und Verfassungsrechtler Ulrich Karpenstein sagte „Focus-Online“, dass Bundestag und Bundestag das Infektionsschutzgesetz ändern müssten, wenn die Kanzlerin bundeseinheitliche Maßnahmen wie Sperrstunden oder Ausgangsbeschränkungen verhängen will. Der Beschluss wurde jedoch ohne Bundestag und Bundesrat gefällt. Die Verordnung der Corona-Maßnahmen begründet sich auf Paragraf 18 des Infektionsschutzgesetzes, welches „Gesundheitsminister“ Jens Spahn noch zu Beginn der Pandemie ändern ließ und ihm erweiterte „Befugnisse“ ermöglichte.
Der Jurist Ulf Buermeyer sagte im Gespräch mit „t-online“, dass der Plan Merkels, die Gastronomie Deutschlandweit stillzulegen, verfassungsrechtlich ein großes Problem sei. Aus juristischer Sicht müssten die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf einer rationalen wissenschaftlichen Grundlage beruhen. Die Zahlen des RKI hätten gezeigt, dass Infektionen eher in Privaträumen geschehen, als in der Gastronomie, welche seit dem ersten Lockdown umfangreiche Hygienemaßnahmen ergriffen habe, um wieder ihre Geschäfte öffnen zu können.
Beide Verfassungsrechtler sehen Probleme bei der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungen. Die Behauptung, dass Infektionsherde vor allem im Privatbereich entstünden, haben den „Gesundheitsexperten“ Lauterbach offenbar dazu veranlasst, Artikel 13 des GG außer Kraft setzen zu wollen, denn dieser forderte, die „Unverletzbarkeit der Wohnung“ aufgrund des „Infektionsgeschehens“ in Privatwohnungen in Frage zu stellen.
Insofern muss die Beurteilung dieses „Juristen“ ebenfalls kritisch gesehen werden, genau wie die Einschätzung des Verfassungsrechtlers, welcher nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat verlangt. Selbst wenn diese vorläge, sind die Corona-Maßnahmen noch immer rechtlich bedenklich, denn die Basis, auf derer diese getroffen wurden und noch getroffen werden, verliert von Tag zu Tag an Substanz.